Ihr Abfertigungsanspruch

Wenn Sie nach dem 31. Dezember 2002 ein Dienstverhältnis begonnen haben, gilt für Sie die Abfertigung NEU. Über Ihre Ansprüche können Sie bei Pensionsantritt verfügen. Davor  können Sie nur dann darauf zugreifen, wenn ein Dienstverhältnis endet und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann habe ich Anspruch auf meine Abfertigung?

Ihre Ansprüche auf die Abfertigung NEU können unter keinen Umständen verfallen. Wenn Sie in Pension gehen, können Sie sich Ihre Ansprüche entweder – steuerbegünstigt – auszahlen oder sie in eine lebenslange und steuerfreie Zusatzpension umwandeln lassen.

Vorher können Sie über Ihre Ansprüche verfügen, wenn

  • mindestens 36 Monate lang Beiträge für Sie auf Ihr Abfertigungskonto eingezahlt wurden (ggf. auch von mehreren Arbeitgebern), und
  • das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde bzw. wenn es befristet war.

So können Sie über Ihre Ansprüche verfügen

Sie können den Betrag

  • an eine Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse  oder Betriebliche Kollektivversicherung übertragen lassen,
  • auf Ihrem  VBV-Vorsorgekonto belassen, damit die VBV Ihr Geld weiter sicher, ertragreich und nachhaltig veranlagt,
  • auf die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen oder
  • sich als Einmalzahlung abzüglich 6 Prozent Steuer auszahlen lassen.

Sie müssen dazu nicht selbst aktiv werden: Bei Beendigung Ihres Dienstverhältnisses senden wir Ihnen ein Schreiben an Ihre Privatadresse und informieren Sie über Ihre Verfügungsmöglichkeiten.


Sollten Sie auf Grund von Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder weniger als drei Beschäftigungsjahren (36 Beitragsmonaten) nicht über Ihr Guthaben verfügen können, bleibt das angesparte Kapital zur weiteren Veranlagung in der VBV – Vorsorgekasse. Sie bekommen von uns alle drei Jahre einen Kontoauszug an Ihre Privatadresse zugesandt.

Verfügungsmöglichkeiten in 12 Sprachen